§ 65
Umweltprüfung
(1) Die Gemeinde hat den Entwurf des örtlichen Raumordnungskonzeptes, den Entwurf über die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes und den Entwurf über die Neuerlassung oder Gesamtänderung des Flächenwidmungsplanes nach § 111 Abs. 1 einer Umweltprüfung nach dem Tiroler Umweltprüfungsgesetz zu unterziehen.
(2) Die Entwürfe über die Änderung von örtlichen Raumordnungsprogrammen bedürfen einer Umweltprüfung, soweit sie die Möglichkeit der Errichtung von Seveso-Betrieben oder von UVP-pflichtigen Anlagen zum Gegenstand haben oder ein Natura-2000 Gebiet betreffen.
(3) Die Entwürfe über die Neuerlassung oder Gesamtänderung von Flächenwidmungsplänen nach § 31a Abs. 2 zweiter Satz und über die Änderung von Flächenwidmungsplänen bedürfen einer Umweltprüfung, soweit sie
- a) die Festlegung von Gewerbe- und Industriegebieten nach § 39 Abs. 3 vorsehen,
- b) die Festlegung von Sonderflächen für UVP-pflichtige Anlagen nach § 49a oder für Sonderflächen nach § 50 Abs. 1 zweiter Satz oder § 50a Abs. 1 zweiter Satz vorsehen oder
- c) ein Natura 2000-Gebiet betreffen.
Entwürfe über Widmungskorrekturen im Sinn des § 70 Abs. 2 lit. a bedürfen keiner Umweltprüfung.
(4) Die Entwürfe über die Änderung von örtlichen Raumordnungskonzepten, die Neuerlassung oder Gesamtänderung von Flächenwidmungsplänen nach § 31a Abs. 2 zweiter Satz und die Änderung von Flächenwidmungsplänen bedürfen weiters einer Umweltprüfung, wenn die Änderung bzw. Neuerlassung voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen zur Folge hat. Bei der Beurteilung der Erheblichkeit sind die Größe des Planungsgebietes und die vorgesehenen Nutzungen bzw. Arten der Widmung in Verbindung mit den Kriterien nach Anhang II der Richtlinie 2001/42/EG zu berücksichtigen. Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen darüber erlassen, unter welchen Voraussetzungen diese Entwürfe keiner oder jedenfalls einer Umweltprüfung bedürfen. Dabei können auch Grenz- oder Schwellenwerte festgelegt werden.
(5) Im Fall der Durchführung einer Umweltprüfung hat die Auflegung des jeweiligen Entwurfes zur allgemeinen Einsicht nach § 64 Abs. 1 in einem mit der Beteiligung der Öffentlichkeit am Umweltprüfungsverfahren nach § 6 des Tiroler Umweltprüfungsgesetzes zu erfolgen. Die Auflegungsfrist beträgt abweichend vom § 64 Abs. 1 erster Satz sechs Wochen. Weiters hat die Verständigung der Nachbargemeinden nach § 64 Abs. 3 in einem mit der Beteiligung der öffentlichen Umweltstellen am Umweltprüfungsverfahren nach § 6 des Tiroler Umweltprüfungsgesetzes zu erfolgen.
30.12.2014
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