Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2016
Spezialisierungen – Ausbildung
§ 65.
(1) Sonderausbildungen haben die für die Ausübung der entsprechenden Spezialisierung erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 6/2004)
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 69/2005)
(4) Sonderausbildungen haben unter der Leitung eines diplomierten Gesundheits- und Krankenpflegers zu stehen, der zur Ausübung von Lehraufgaben berechtigt ist.
(5) Die Abhaltung von Sonderausbildungen gemäß Abs. 1 bedarf der Bewilligung des Landeshauptmannes. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen für die Vermittlung der für die entsprechende Spezialisierung erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten gewährleistet sind. § 50 Abs. 3 ist anzuwenden.
(6) Prüfungen und Praktika, die im Rahmen
- 1. eines Universitäts- oder Fachhochschulstudiums,
- 2. einer Sonderausbildung oder Weiterbildung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder
- 3. einer sonstigen höheren Ausbildung
- erfolgreich absolviert wurden, sind auf die entsprechenden Prüfungen und Praktika einer Sonderausbildung durch den Leiter der Sonderausbildung insoweit anzurechnen, als sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind.
(7) Nach Abschluß einer Sonderausbildung gemäß Abs. 1 ist eine kommissionelle Prüfung abzunehmen. Über die erfolgreich abgelegte Prüfung ist ein Diplom auszustellen.
(8) Die erfolgreiche Absolvierung einer Sonderausbildung berechtigt zur Führung einer Zusatzbezeichnung gemäß § 12 Abs. 4.
(Anm.: Abs. 9 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 6/2004)
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2016
Schlagworte
Universitätsstudium, Lehraufgabe
Zuletzt aktualisiert am
01.08.2024
Gesetzesnummer
10011026
Dokumentnummer
NOR40185068
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