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§ 65 AllgStrSchV 2020

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2020

Stilllegungskonzept, finanzielle Vorsorge für die Stilllegung

§ 65.

(1)  Das Stilllegungskonzept gemäß § 49 Abs. 2 Z 6 StrSchG 2020 hat die inAnlage 14 Abschnitt A genannten Inhalte zu enthalten.

(2)  Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat das Stilllegungskonzept bei Bedarf zu aktualisieren und bei wesentlichen Änderungen unverzüglich der zuständigen Behörde zu übermitteln.

(3)  Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat finanzielle Vorsorge für die Stilllegung des Forschungsreaktors zu treffen und entsprechende Unterlagen darüber der zuständigen Behörde zu übermitteln. Kalkulationen, die der finanziellen Vorsorge für die Stilllegung zugrunde liegen, sind bei Änderungen der Kalkulationsgrundlagen zu aktualisieren und der zuständigen Behörde zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2020

Gesetzesnummer

20011249

Dokumentnummer

NOR40225467

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