(1) Die wesentlichen Bestimmungen dieses Abschnittes sind durch acht Tage vor der Wahl mittels öffentlichen Anschlages in allen Gemeinden, in welchen Wahlen stattzufinden haben, zu verlautbaren.
(2) Diese Verlautbarung kann mit den in den §§ 32 und 34 vorgesehenen Kundmachungen vereinigt werden.
02.10.2017
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