§ 64 LWG

Alte FassungIn Kraft seit 19.7.1974

§ 64*)
Kundmachung der Bestimmungen über die Wahlpflicht

Die Gemeindewahlbehörde hat die wesentlichen Bestimmungen der §§ 61 und 62 während der letzten Woche vor dem Wahltag durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen.

*) Fassung LGBl.Nr. 24/1974

03.10.2017

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