§ 64 L-VBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2009

9. Abschnitt

Enden des Dienstverhältnisses

Gründe für das Enden des Dienstverhältnisses

§ 64

(1) Das Dienstverhältnis des Vertragsbediensteten endet:

  1. 1. durch einverständliche Lösung,
  2. 2. durch Übernahme des Vertragsbediensteten in ein öffentlichrechtliches Dienstverhältnis zum Land,
  3. 3. durch Übernahme des Vertragsbediensteten in ein anderes Dienstverhältnis zum Land, aus dem dem Vertragsbediensteten eine Anwartschaft auf einen Ruhe(Versorgungs)genuss erwächst,
  4. 4. durch vorzeitige Auflösung,
  5. 5. durch Zeitablauf nach § 60 Abs. 9,
  6. 6. durch Begründung eines unbefristeten Dienstverhältnisses zu einem Land (zur Gemeinde Wien) als Mitglied eines Unabhängigen Verwaltungssenates,
  7. 7. bei Dienstverhältnissen, die auf bestimmte Zeit eingegangen worden sind, mit dem Ablauf der Zeit, für die sie eingegangen wurden, oder mit dem Abschluss der Arbeit, auf die sie abgestellt waren, oder
  8. 8. bei Dienstverhältnissen, die auf unbestimmte Zeit eingegangen worden sind, durch Kündigung mit Ablauf der Kündigungsfrist.

(2) Ein Dienstverhältnis auf Probe kann von jedem Vertragsteil jederzeit gelöst werden.

(3) Eine entgegen den Vorschriften des § 66 ausgesprochene Kündigung ist rechtsunwirksam. Eine entgegen den Vorschriften des § 69 ausgesprochene Entlassung gilt als Kündigung, wenn der angeführte Auflösungsgrund einen Kündigungsgrund im Sinn des § 66 darstellt; liegt auch kein Kündigungsgrund vor, ist die ausgesprochene Entlassung rechtsunwirksam.

(4) In den Fällen des Abs. 3 sind die Bestimmungen über die Fortzahlung des Monatsentgelts gemäß § 50 Abs. 3 zweiter und dritter Satz sinngemäß anzuwenden.

(5) Ein Vertragsbediensteter hat dem Land im Fall des Endens des Dienstverhältnisses durch einverständliche Lösung (Abs. 1 Z 1), durch vorzeitige Auflösung (§ 69) oder durch Kündigung (§ 66) die Ausbildungskosten zu ersetzen, wenn die Ausbildungskosten für die betreffende Verwendung am Tag der Beendigung dieser Ausbildung das Sechsfache des Gehaltes eines Beamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, übersteigen. Der Ersatz der Ausbildungskosten entfällt, wenn

  1. 1. das Dienstverhältnis mehr als fünf Jahre nach der Beendigung der Ausbildung geendet hat;
  2. 2. das Dienstverhältnis vom Dienstgeber aus den im § 66 Abs. 2 Z 2, 5 und 7 angeführten Gründen gekündigt worden ist; oder
  3. 3. der Vertragsbedienstete aus den im § 69 Abs 5 angeführten wichtigen Gründen aus dem Dienstverhältnis ausgetreten ist.

(6) Bei der Ermittlung der Ausbildungskosten sind nicht zu berücksichtigen:

  1. 1. die Kosten einer Grundausbildung;
  2. 2. die Kosten, die dem Land aus Anlass der Vertretung des Vertragsbediensteten während der Ausbildung erwachsen sind;
  3. 3. die dem Vertragsbediensteten während der Ausbildung zugeflossenen Bezüge mit Ausnahme der durch die Teilnahme an der Ausbildung verursachten Reisegebühren.

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