9. Abschnitt
Enden des Dienstverhältnisses
Gründe für das Enden des Dienstverhältnisses
§ 64
(1) Das Dienstverhältnis des Vertragsbediensteten endet:
- 1. durch einverständliche Lösung,
- 2. durch Übernahme des Vertragsbediensteten in ein öffentlichrechtliches Dienstverhältnis zum Land,
- 3. durch Übernahme des Vertragsbediensteten in ein anderes Dienstverhältnis zum Land, aus dem dem Vertragsbediensteten eine Anwartschaft auf einen Ruhe(Versorgungs)genuss erwächst,
- 4. durch vorzeitige Auflösung,
- 5. durch Zeitablauf nach § 60 Abs 9,
- 6. durch Begründung eines Dienstverhältnisses zu einem Land (zur Gemeinde Wien) als Richter eines Landesverwaltungsgerichts oder zum Bund als Richter des Bundesverwaltungsgerichts oder des Bundesfinanzgerichts.
- 7. bei Dienstverhältnissen, die auf bestimmte Zeit eingegangen worden sind, mit dem Ablauf der Zeit, für die sie eingegangen wurden, oder mit dem Abschluss der Arbeit, auf die sie abgestellt waren, oder
- 8. bei Dienstverhältnissen, die auf unbestimmte Zeit eingegangen worden sind, durch Kündigung mit Ablauf der Kündigungsfrist.
(2) Ein Dienstverhältnis auf Probe kann von jedem Vertragsteil jederzeit gelöst werden.
(3) Eine entgegen den Vorschriften des § 66 ausgesprochene Kündigung ist rechtsunwirksam. Eine entgegen den Vorschriften des § 69 ausgesprochene Entlassung gilt als Kündigung, wenn der angeführte Auflösungsgrund einen Kündigungsgrund im Sinn des § 66 darstellt; liegt auch kein Kündigungsgrund vor, ist die ausgesprochene Entlassung rechtsunwirksam.
(4) In den Fällen des Abs 3 sind die Bestimmungen über die Fortzahlung des Monatsentgelts gemäß § 50 Abs 3 zweiter und dritter Satz sinngemäß anzuwenden.
(5) Ein Vertragsbediensteter hat dem Land im Fall des Endens des Dienstverhältnisses durch einverständliche Lösung (Abs 1 Z 1), durch vorzeitige Auflösung (§ 69) oder durch Kündigung (§ 66) die Ausbildungskosten zu ersetzen, wenn die Ausbildungskosten für die betreffende Verwendung am Tag der Beendigung dieser Ausbildung das Sechsfache des Gehaltes eines Beamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, übersteigen. Der Ersatz der Ausbildungskosten entfällt, wenn
- 1. das Dienstverhältnis mehr als fünf Jahre nach der Beendigung der Ausbildung geendet hat;
- 2. das Dienstverhältnis vom Dienstgeber aus den im § 66 Abs 2 Z 2, 5 und 7 angeführten Gründen gekündigt worden ist; oder
- 3. der Vertragsbedienstete aus den im § 69 Abs 5 angeführten wichtigen Gründen aus dem Dienstverhältnis ausgetreten ist.
(6) entfallen auf Grund LGBl Nr 98/2017)
14.11.2017
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