§ 64 GWG.

Alte FassungIn Kraft seit 25.6.1999

§ 64
Einsprüche von Wahlberechtigten, Wahlanfechtung vor dem Verfassungsgerichtshof

(1) Einsprüche gegen die Ermittlung der Wahlergebnisse (§ 50) können von jedem in der betreffenden Gemeinde Wahlberechtigten erhoben werden.

(2) Jeder in der betreffenden Gemeinde Wahlberechtigte kann die Wahlen wegen jeder behaupteten Rechtswidrigkeit vor dem Verfassungsgerichtshof anfechten.

26.11.2019

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