§ 64 GHV 1998

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.2007

Zu LGBl Nr 10/2020: Außerkrafttreten: Die Gemeindehaushaltsverordnung 1998 – GHV 1998, LGBl Nr 39/1998 in der Fassung der Verordnungen LGBl Nr 111/2001, LGBl Nr 89/2007, LGBl Nr 103/2009 und LGBl Nr 75/2013 tritt außer Kraft: 1. im Allgemeinen mit Ablauf des 31. Dezember 2019 und 2. mit Ablauf des 31. Dezember 2020 in Bezug auf die Erstellung des Rechnungsabschlusses für das Finanzjahr 2019.

Anlage der Bücher

§ 64

(1) Die Bücher sind jeweils für ein Finanzjahr anzulegen und zu führen. Personenkonten, Hebelisten udgl können auch für mehrere Jahre verwendet werden. Nach Ablauf des Finanzjahres sind die Bücher und die Hilfsaufzeichnungen abzuschließen. Die Bücher für das neue Finanzjahr sind rechtzeitig vor Beginn des neuen Finanzjahres anzulegen.

(2) Aufgrund des für das neue Finanzjahr festgestellten Voranschlages ist für jede darin vorgesehene Voranschlagsstelle sowie für alle voraussichtlich erforderlich werdenden Konten der voranschlagsunwirksamen (durchlaufenden) Gebarung ein Kontoblatt anzulegen.

(3) Werden Bücher in Karteiform geführt, sind Vorkehrungen (Führung von Registern) zu treffen, die Unregelmäßigkeiten, insbesondere ein unstatthaftes Entfernen einzelner Konten oder Blätter, mit Sicherheit verhindern.

(4) Werden Eintragungen (Buchungen) in gebundenen oder gehefteten Büchern (Hebelisten), Hilfskassentagebüchern udgl vorgenommen, so sind diese mit fortlaufenden Seiten- oder Blattzahlen zu versehen. Bei Eröffnung dieser Bücher ist die Anzahl der Seiten oder Blätter auf dem Umschlag derselben vom Bürgermeister zu bescheinigen.

(5) Bei Neueröffnung der Sachbücher eines neuen Finanzjahres sind die in der Restspalte der Sachbücher des Vorjahres enthaltenen schließlichen Zahlungsrückstände (Kasseneinnahme- und -ausgabereste) auf die entsprechenden Konten vorzutragen. Desgleichen sind in der voranschlagsunwirksamen Verrechnung Verwahrgelder und Vorschußreste getrennt nach den einzelnen zur Zahlung Verpflichteten oder zum Empfang Berechtigten auf das entsprechende Konto des Sachbuches für die voranschlagsunwirksame Verrechnung des neuen Finanzjahres zu übernehmen.

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