§ 64 GHV 1998

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1998

Anlage der Bücher

§ 64

(1) Die Bücher sind jeweils für ein Finanzjahr anzulegen und zu führen. Personenkonten, Hebelisten udgl können auch für mehrere Jahre verwendet werden. Nach Ablauf des Finanzjahres sind die Bücher und die Hilfsaufzeichnungen abzuschließen. Die Bücher für das neue Finanzjahr sind rechtzeitig vor Beginn des neuen Finanzjahres anzulegen.

(2) Aufgrund des für das neue Finanzjahr festgestellten Voranschlages ist für jede darin vorgesehene Voranschlagsstelle sowie für alle voraussichtlich erforderlich werdenden Konten der voranschlagsunwirksamen (durchlaufenden) Gebarung ein Kontoblatt anzulegen.

(3) Werden die Bücher in Karteiform geführt, sind Vorkehrungen (Führung von Registern) zu treffen, die Unregelmäßigkeiten, insbesondere ein unstatthaftes Entfernen einzelner Konten oder Blätter, mit Sicherheit verhindern.

(4) Werden Eintragungen (Buchungen) in gebundenen oder gehefteten Büchern (Hebelisten), Hilfskassentagebüchern udgl vorgenommen, so sind diese mit fortlaufenden Seiten- oder Blattzahlen zu versehen. Bei Eröffnung dieser Bücher ist die Anzahl der Seiten oder Blätter auf dem Umschlag derselben vom Bürgermeister zu bescheinigen.

(5) Bei Neueröffnung der Sachbücher eines neuen Finanzjahres sind die in der Restspalte der Sachbücher des Vorjahres enthaltenen schließlichen Zahlungsrückstände (Kasseneinnahme- und -ausgabereste) auf die entsprechenden Konten vorzutragen. Desgleichen sind in der voranschlagsunwirksamen Verrechnung Verwahrgelder und Vorschußreste getrennt nach den einzelnen zur Zahlung Verpflichteten oder zum Empfang Berechtigten auf das entsprechende Konto des Sachbuches für die voranschlagsunwirksame Verrechnung des neuen Finanzjahres zu übernehmen.

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