§ 63b.
Die in § 231a Abs. 1 Z 1 lit. a und d BDG 1979 und in der Anlage 1 zum BDG 1979 geregelten Ernennungserfordernisse für die Beamtinnen und Beamten des Krankenpflegedienstes gelten als Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas gk. Hierbei entsprechen
- der Verwendungsgruppe K 3 die Entlohnungsgruppe gk3,
- der Verwendungsgruppe K 4 die Entlohnungsgruppe gk4.
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2024
Gesetzesnummer
10008115
Dokumentnummer
NOR40265685
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