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§ 63 ZPO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Als Fall des Abs. 2 kommt der Masseverwalter im Konkurs in Betracht. ÜR: Art. VIII § 3, BGBl. Nr. 569/1973; Art. 16 Abs. 11, BGBl. I Nr. 52/2009.

Siebenter Titel

Verfahrenshilfe

§ 63.

(1) Verfahrenshilfe ist einer Partei so weit zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen als sie außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Als notwendiger Unterhalt ist derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt. Als mutwillig ist die Rechtsverfolgung besonders anzusehen, wenn eine nicht die Verfahrenshilfe beanspruchende Partei bei verständiger Würdigung aller Umstände des Falles, besonders auch der für die Eintreibung ihres Anspruchs bestehenden Aussichten, von der Führung des Verfahrens absehen oder nur einen Teil des Anspruchs geltend machen würde.

(2) Einer juristischen Person oder einem sonstigen parteifähigen Gebilde ist die Verfahrenshilfe zu bewilligen, wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von ihr (ihm) noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint; das gleiche gilt für ein behördlich bestelltes Organ oder einen gesetzlichen Vertreter, die für eine Vermögensmasse auftreten, wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder aus der Vermögensmasse noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. Nr. 135/1983)

(4) Die Bestimmungen über die Verfahrenshilfe gelten auch für den Nebenintervenienten.

Als Fall des Abs. 2 kommt der Masseverwalter im Konkurs in Betracht.

ÜR: Art. VIII § 3, BGBl. Nr. 569/1973;

Art. 16 Abs. 11, BGBl. I Nr. 52/2009.

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2021

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR40132674