§ 63 ZPO

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2009

Als Fall des Abs. 2 kommt der Masseverwalter im Konkurs in Betracht. ÜR: Art. VIII § 3, BGBl. Nr. 569/1973; Art. 16 Abs. 11, BGBl. I Nr. 52/2009.

Siebenter Titel Verfahrenshilfe

§ 63.

(1) Verfahrenshilfe ist einer Partei, wenn diese eine natürliche Person ist, so weit zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen als sie außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Als notwendiger Unterhalt ist derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt. Als mutwillig ist die Rechtsverfolgung besonders anzusehen, wenn eine nicht die Verfahrenshilfe beanspruchende Partei bei verständiger Würdigung aller Umstände des Falles, besonders auch der für die Eintreibung ihres Anspruchs bestehenden Aussichten, von der Führung des Verfahrens absehen oder nur einen Teil des Anspruchs geltend machen würde.

(2) Die Bestimmungen über die Verfahrenshilfe gelten auch für den Nebenintervenienten.

Als Fall des Abs. 2 kommt der Masseverwalter im Konkurs in Betracht.

ÜR: Art. VIII § 3, BGBl. Nr. 569/1973;

Art. 16 Abs. 11, BGBl. I Nr. 52/2009.

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2019

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR40106056