§ 63 GG

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.1965

§ 63
Funktionsdauer und Amtsverzicht

(1) Der Bürgermeister und der Vizebürgermeister sind auf die Funktionsdauer der Gemeindevertretung zu wählen. Ihre Funktion beginnt mit ihrem Gelöbnis und endet mit dem Gelöbnis des Bürgermeisters der neuen Funktionsperiode.

(2) Der Bürgermeister und der Vizebürgermeister können vor Ablauf der Funktionsperiode auf die weitere Ausübung ihres Amtes verzichten. Der Amtsverzicht ist schriftlich zu erklären. Er wird mit der persönlichen Übergabe der Verzichtserklärung an den Bürgermeister, wenn es sich um den Bürgermeister handelt, an den Vizebürgermeister, wirksam.

(3) Erlischt das Amt des Bürgermeisters oder des Vizebürgermeisters durch Tod, Amtsverlust, Amtsverzicht oder Abberufung vorzeitig, so ist binnen vier Wochen eine Nachwahl für den restlichen Teil der Funktionsperiode nach den Bestimmungen der §§ 61 und 62 vorzunehmen. Der § 56 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.

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