§ 63 GG

Alte FassungIn Kraft seit 19.8.1998

§ 63*)
Funktionsdauer, Amtsverzicht und Amtsverlust

(1) Der Bürgermeister und der Vizebürgermeister sind auf die Funktionsdauer der Gemeindevertretung zu wählen. Ihre Funktion beginnt mit ihrem Gelöbnis und endet mit dem Gelöbnis des Bürgermeisters der neuen Funktionsperiode.

(2) Der Bürgermeister und der Vizebürgermeister können vor Ablauf der Funktionsperiode auf die weitere Ausübung ihres Amtes verzichten. Der Amtsverzicht ist schriftlich zu erklären. Er wird mit der persönlichen Übergabe der Verzichtserklärung an den Bürgermeister, wenn es sich um den Bürgermeister handelt, an den Vizebürgermeister, wirksam.

(3) Der Bürgermeister und der Vizebürgermeister verlieren ihr Amt, wenn sie ihr Gemeindevertretungsmandat verlieren.

(4) Erlischt das Amt des von der Gemeindevertretung gewählten Bürgermeisters oder das Amt des Vizebürgermeisters durch Tod, Amtsverlust, Amtsverzicht, Abberufung oder Verlust des Gemeindevertretungsmandates vorzeitig oder erlischt aus diesen Gründen das Amt des von den Wahlberechtigten der Gemeinde unmittelbar gewählten Bürgermeisters nach Ablauf von drei Jahren nach der allgemeinen Wahl vorzeitig, so ist binnen vier Wochen eine Nachwahl durch die Gemeindevertretung für den restlichen Teil der Funktionsperiode nach den Bestimmungen der §§ 61 oder 62 vorzunehmen. Der § 56 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.

*) Fassung LGBl.Nr. 62/1998

Neukundmachung - der Artikel III der Neukundmachungsverordnung lautet: „Artikel III Der § 91 mit Ausnahme des Abs. 4 des Gemeindegesetzes, LGBl. Nr. 45/1965, wird als nicht mehr geltend festgestellt." Der Art. III des Gesetzes über eine Änderung des Gemeindegesetzes, LGBl. Nr. 35/1985, enthält Übergangsregelungen, die in die Neukundmachung LGBl. Nr. 40/1985 nicht aufgenommen wurden.

09.12.2015

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