Zu LGBl Nr 9/2005: Novellierung betrifft nur das Inkrafttretedatum!
Kostenbeiträge
§ 62
(1) Von Patienten der allgemeinen Gebührenklasse, für deren Anstaltspflege als Sachleistung Pflegegebührenersätze zur Gänze von einem Sozialversicherungsträger oder einer sonstigen Kranken- oder Unfallfürsorgeeinrichtung getragen werden, ist durch den Träger der Krankenanstalt ein Kostenbeitrag in der Höhe von 50 S je Verpflegstag einzuheben. Dieser Beitrag darf je Pflegling für höchstens 28 Kalendertage in jedem Kalenderjahr eingehoben werden. Von der Verpflichtung zur Entrichtung dieses Kostenbeitrages sind folgende Patienten ausgenommen:
- a) Personen, die zum Zweck der Organspende stationär aufgenommen werden;
- b) Personen, die nachweislich von der Rezeptgebühr im Sinn der sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen befreit sind;
- c) Personen, die in einem Lehr- oder Berufsausbildungsverhältnis stehen und deren Entgelt im Sinn des § 49 ASVG den Richtsatz gemäß § 293 ASVG nicht überschreitet;
- d) Personen, die Pflichtleistungen aus der Sozialhilfe oder bis unmittelbar vor dem Aufenthalt in der Krankenanstalt Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung erhalten;
- e) Personen, die Anstaltspflege wegen einer mit einer Schwangerschaft in Zusammenhang stehenden Erkrankung, zum Zweck der Entbindung oder als Folge der Entbindung in Anspruch nehmen;
- f) Personen, für die bereits ein Kostenbeitrag nach bundesgesetzlichen Bestimmungen geleistet wird.
(2) Der im Abs 1 genannte Kostenbeitrag vermindert oder erhöht sich zum 1. Jänner eines jeden Jahres in dem Maß, das sich aus der Veränderung des jeweils vorangegangenen Oktoberwertes des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarten Verbraucherpreisindex 1986 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber dem Oktoberindex des zweitvorangegangenen Jahres ergibt, wobei jeweils auf den nächsten durch 10 teilbaren Centbetrag aufzurunden ist. Ausgangspunkt ist der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl Nr 282/1988. Der jeweils neue Beitrag ist von der Landesregierung im Landesgesetzblatt zu verlautbaren.
(3) Zusätzlich zum Kostenbeitrag gemäß Abs 1 ist von den dort genannten Patienten ein Beitrag in der Höhe von 20 S je Verpflegstag einzuheben. Dieser Beitrag darf je Patient für höchstens 28 Kalendertage in jedem Kalenderjahr eingehoben werden. Die Ausnahmebestimmungen des Abs 1 gelten auch für diesen Beitrag. Der Beitrag wird von den Trägern der Krankenanstalten im Namen der Sozialversicherungsträger für den SAKRAF eingehoben.
(4) Zusätzlich zum Kostenbeitrag gemäß Abs 1 und zum Beitrag gemäß Abs 3 ist für jeden Verpflegstag für den ein Kostenbeitrag gemäß Abs 1 eingehoben wird, ein Betrag von 10 S einzuheben. Dieser Betrag wird von den Trägern der Krankenanstalten eingehoben und zur Entschädigung von Schäden, die durch die Behandlung in Fondskrankenanstalten entstanden sind und bei denen eine Haftung des Rechtsträgers nicht eindeutig gegeben ist, zur Verfügung gestellt.
(5) Die Träger der sozialen Krankenversicherung und sonstige Kranken- und Unfallfürsorgeeinrichtungen sind verpflichtet, den Trägern der Krankenanstalten die für die Einhebung des Kostenbeitrages notwendigen Daten umgehend zu übermitteln.
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