§ 62 SKAG

Alte FassungIn Kraft seit 26.2.2000

Kostenbeiträge

§ 62

(1) Von Patienten der allgemeinen Gebührenklasse ist durch den Träger der Krankenanstalt ein Kostenbeitrag in der Höhe von 50 S je Verpflegstag einzuheben, wenn für deren Anstaltspflege als Sachleistungen entweder Gebührensätze von einem Sozialversicherungsträger oder einer sonstigen Kranken- oder Unfallfürsorgeeinrichtung zur Gänze geleistet werden oder wenn diese durch Leistungen des SAKRAF oder eines vergleichbaren Fonds eines anderen Bundeslandes abgegolten wird. Dieser Beitrag darf je Pflegling für höchstens 28 Kalendertage in jedem Kalenderjahr eingehoben werden. Von der Verpflichtung zur Entrichtung dieses Kostenbeitrages sind folgende Patienten ausgenommen:

  1. a) Personen, die zum Zweck der Organspende stationär aufgenommen werden;
  2. b) Personen, die nachweislich von der Rezeptgebühr im Sinn der sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen befreit sind;
  3. c) Personen, die in einem Lehr- oder Berufsausbildungsverhältnis stehen und deren Entgelt im Sinn des § 49 ASVG den Richtsatz gemäß § 293 ASVG nicht überschreitet;
  4. d) Personen, die Pflichtleistungen aus der Sozialhilfe oder bis unmittelbar vor dem Aufenthalt in der Krankenanstalt Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung erhalten;
  5. e) Personen, die Anstaltspflege wegen einer mit einer Schwangerschaft in Zusammenhang stehenden Erkrankung, zum Zweck der Entbindung oder als Folge der Entbindung in Anspruch nehmen;
  6. f) Personen, für die bereits ein Kostenbeitrag nach bundesgesetzlichen Bestimmungen geleistet wird.

(2) Der im Abs 1 genannte Kostenbeitrag vermindert oder erhöht sich zum 1. Jänner eines jeden Jahres in dem Maß, das sich aus der Veränderung des jeweils vorangegangenen Oktoberwertes des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarten Verbraucherpreisindex 1986 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber dem Oktoberindex des zweitvorangegangenen Jahres ergibt, wobei jeweils auf volle Schillingbeträge aufzurunden ist. Ausgangspunkt ist der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl Nr 282/1988. Der jeweils neue Beitrag ist von der Landesregierung im Landesgesetzblatt zu verlautbaren.

(3) Die Träger der sozialen Krankenversicherung und sonstige Kranken- und Unfallfürsorgeeinrichtungen sind verpflichtet, den Trägern der Krankenanstalten die für die Einhebung des Kostenbeitrages notwendigen Daten umgehend zu übermitteln.

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