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§ 62 GWG 2011

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.7.2021

2. Abschnitt

Fernleitungsnetze Pflichten der Fernleitungsnetzbetreiber

§ 62.

(1) Fernleitungsnetzbetreibern sind folgende Aufgaben und Pflichten übertragen:

  1. 1. die Fernleitungsanlagen nach den Regeln der Technik sicher, zuverlässig und leistungsfähig zu betreiben, zu erhalten und bedarfsgerecht auszubauen sowie für die Bereitstellung aller unentbehrlichen Hilfsdienste zu sorgen;
  2. 2. dem Betreiber von Leitungs- oder Speicheranlagen, die mit ihren eigenen Anlagen verbunden sind, ausreichende Informationen zu liefern, um den sicheren und leistungsfähigen Betrieb, den koordinierten Ausbau und die Interoperabilität der Netze sicherzustellen und mit dem Betreiber der verbundenen Anlage über die Übergabe- und Übernahmemodalitäten Vereinbarungen zu schließen;
  3. 3. unbeschadet der nach diesem Bundesgesetz bestehenden Informations-, Mitteilungs- und Auskunftspflichten sowie der gemäß § 10 festgelegten Verpflichtungen zur Gewährung der Einsichtnahme in die Geschäftsunterlagen, wirtschaftlich sensible Informationen von denen sie bei der Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit Kenntnis erlangen, vertraulich zu behandeln;
  4. 4. sich jeglicher Diskriminierung gegenüber den Netzbenutzern oder den Kategorien von Netzbenutzern, insbesondere zugunsten ihrer verbundenen Unternehmen zu enthalten;
  5. 5. Steuerung der von ihnen betriebenen Fernleitungsanlagen unter Beachtung der Koordinationsfunktion des Marktgebietsmanagers;
  6. 6. die Instandhaltung der Fernleitungsanlagen, dass Auswirkungen auf die Netzbenutzer möglichst gering gehalten werden unter Beachtung der Koordinationsfunktion des Marktgebietsmanagers;
  7. 7. Messungen an der Netzgebietsgrenze inklusive Datenaustausch mit dem Markt- bzw. dem Verteilergebietsmanager;
  8. 8. die Kenntnis der Netzauslastung zu jedem Zeitpunkt, insbesondere bezüglich Flüssen und Druck und Mitteilung an den Marktgebietsmanager;
  9. 9. das Netz unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Umweltschutzes zu betreiben, Sicherheitsberichte mit systematischer Gefahrenanalyse sowie Pläne für Maßnahmen zur Störfallvermeidung, zur Begrenzung oder Beseitigung von Störfällen (Maßnahmenplanung) zu erstellen sowie die Behörden und die betroffene Öffentlichkeit bei schweren Störfällen und Unfällen zu informieren;
  10. 10. Netzzugangsbegehren umgehend zu behandeln und Netzzugangsberechtigten Netzzugang zu den genehmigten Allgemeinen Bedingungen und den von der Regulierungsbehörde bestimmten Systemnutzungsentgelten diskriminierungsfrei zu gewähren;
  11. 11. die Mitwirkung bei der Erstellung einer gemeinsamen Prognose durch den Marktgebietsmanager für den Bedarf an Kapazitäten und die Belastung der Netze des Marktgebiets für die nächsten zehn Jahre;
  12. 12. mit dem Verteilergebietsmanager Verträge an den Ausspeisepunkten zu den Verteilernetzen im Marktgebiet abzuschließen, durch die den Netzzugangsberechtigten (des Verteilernetzes) ein Recht auf Zugang zum virtuellen Handelspunkt gemäß § 31 Abs. 3 eingeräumt wird;
  13. 13. eine Haftpflichtversicherung bei einem in Österreich oder einem anderen EU- Mitgliedstaat oder EWR-Vertragsstaat zum Betrieb dieses Versicherungszweiges berechtigten Versicherer abzuschließen, bei der die Versicherungssumme pro Versicherungsfall für Personen- und Sachschäden zumindest den Betrag von 20 Millionen Euro beträgt, wobei die Versicherungssumme auf den Betrag von 40 Millionen Euro pro Jahr beschränkt werden kann, und dies gegenüber der Regulierungsbehörde nachzuweisen;
  14. 14. Verträge über den Datenaustausch mit anderen Netzbetreibern, dem Marktgebietsmanager, dem Verteilergebietsmanager, den Bilanzgruppenverantwortlichen und anderen Marktteilnehmern entsprechend den Marktregeln abzuschließen;
  15. 15. an der Erstellung einer langfristigen und integrierten Planung gemeinsam mit dem Verteilergebietsmanager mitzuwirken;
  16. 16. die in der Verordnung der Regulierungsbehörde gemäß § 30 festgelegten Qualitätsstandards für die Netzdienstleistung einzuhalten;
  17. 17. die zur Überprüfung der Einhaltung der in der Verordnung der Regulierungsbehörde gemäß § 30 festgelegten Qualitätsstandards für die Netzdienstleistung erforderlichen Daten an die Regulierungsbehörde zu übermitteln sowie die diesbezüglichen Überprüfungsergebnisse zu veröffentlichen;
  18. 18. dem Marktgebietsmanager Daten über die jeweils aktuelle Ein- und Ausspeisekapazität an den Ein- und Ausspeisepunkten des Marktgebiets in elektronischer Form zu übermitteln;
  19. 19. bedarfsgerechte Kapazitätserweiterungen gemäß dem genehmigten Netzentwicklungsplan vorzunehmen;
  20. 20. jährlich einen Netzentwicklungsplan zu erstellen bzw. an der Erstellung des koordinierten Netzentwicklungsplans mitzuwirken und zur Genehmigung bei der Regulierungsbehörde einzureichen
  21. 21. eine besondere Bilanzgruppe für die Ermittlung der Netzverluste und des Eigenverbrauchs, die nur die dafür notwendigen Kriterien einer Bilanzgruppe zu erfüllen hat, einzurichten. Diese Bilanzgruppe kann gemeinsam mit anderen Netzbetreibern eingerichtet werden;
  22. 22. mit der Agentur sowie der Regulierungsbehörde zusammen zu arbeiten, um die Kompatibilität der regional geltenden Regulierungsrahmen und damit die Schaffung eines Wettbewerbsbinnenmarkts für Erdgas zu gewährleisten;
  23. 23. für Zwecke der Kapazitätsvergabe, des Engpassmanagements und der Überprüfung der Netzsicherheit auf regionaler Ebene über ein oder mehrere integrierte Systeme zu verfügen, die sich auf zwei oder mehrere Mitgliedstaaten erstrecken;
  24. 24. regional und überregional die Berechnungen von grenzüberschreitenden Kapazitäten und deren Vergabe gemäß den Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 zu koordinieren;
  25. 25. Maßnahmen, die der Markttransparenz dienen, grenzüberschreitend abzustimmen;
  26. 26. in Zusammenarbeit mit anderen Fernleitungsnetzbetreibern eine regionale Bewertung bzw. Prognose der Versorgungssicherheit vorzunehmen;
  27. 27. in Zusammenarbeit mit anderen Fernleitungsnetzbetreibern unter Austausch der erforderlichen Daten eine regionale Netzentwicklungsplanung durchzuführen;
  28. 28. ihre Allgemeinen Bedingungen für den Netzzugang zu Fernleitungsnetzen innerhalb des Marktgebiets abzustimmen und zur Genehmigung durch die Regulierungsbehörde einzureichen;
  29. 29. mit dem Marktgebietsmanager Verträge über die Zusammenarbeit abzuschließen, die ihm die Erfüllung seiner Aufgaben ermöglichen;
  30. 30. die Regeln über die Abrechnung der Ausgleichsenergie im Fernleitungsnetz entsprechend umzusetzen;
  31. 31. die Abgleichung der zur Ein- bzw. Ausspeisung von Netzbenutzern nominierten Energiemengen mit der korrespondierenden Nominierung von Netzbenutzern bei vor- und nachgelagerten Fernleitungsnetzbetreibern.

(2) Wirkt ein Fernleitungsnetzbetreiber, der Teil eines vertikal integrierten Erdgasunternehmens ist, an einem zur Umsetzung der regionalen Zusammenarbeit geschaffenen gemeinsamen Unternehmen mit, hat dieses gemeinsame Unternehmen ein Gleichbehandlungsprogramm aufzustellen und es durchzuführen. Darin sind die Maßnahmen aufgeführt, mit denen sichergestellt wird, dass diskriminierende und wettbewerbswidrige Verhaltensweisen ausgeschlossen werden. In diesem Gleichbehandlungsprogramm ist festgelegt, welche besonderen Pflichten die Mitarbeiter im Hinblick auf die Erreichung des Ziels der Vermeidung diskriminierenden und wettbewerbswidrigen Verhaltens haben. Das Programm bedarf der Genehmigung durch die Agentur. Die Einhaltung des Programms wird durch die Gleichbehandlungsbeauftragten des Fernleitungsnetzbetreibers kontrolliert.

Schlagworte

Leitungsanlage, Übergabemodalität, Informationspflicht, Mitteilungspflicht, Marktgebietsmanager, EU-Mitgliedstaat, Personenschaden, Einspeisekapazität

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2021

Gesetzesnummer

20007523

Dokumentnummer

NOR40236506

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