2. Abschnitt
Geschäftsführung Berichtswesen
§ 62
(1) Die Gehaltskasse hat für jedes abgelaufene Geschäftsjahr einen Rechnungsabschluss aufzustellen, der jedenfalls aus einer Erfolgsrechnung und einer Schlussbilanz bestehen muss. Außerdem sind ein Geschäftsbericht und statistische Nachweisungen zu verfassen.
(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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