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§ 61 Gehaltskassengesetz 2002

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.8.2013

Gelöbnis

§ 61

Die Obleute und ihre Stellvertreter haben vor ihrem Amtsantritt zu Handen des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen, die übrigen Vorstandsmitglieder zu Handen des ersten Obmannes ein Gelöbnis auf die Einhaltung der Gesetze und die getreue Erfüllung ihrer Obliegenheiten abzulegen.

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