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§ 62 APAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.2.2026

11. Abschnitt

Sanktionen Sanktionsbefugnisse

§ 62.

(1) Die APAB ist befugt, bei Verstößen gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, gegen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und gegen §§ 269 bis 275 UGB, § 92 Abs. 4a AktG, § 30g Abs. 4a GmbHG, § 51 Abs. 3a SEG, § 24 Abs. 4 SCEG, § 24c Abs. 6 GenG, folgende Sanktionen zu verhängen:

  1. 1. eine Mitteilung, wonach die für den Verstoß verantwortliche natürliche oder juristische Person oder sonstige Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit die Verhaltensweise einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen hat;
  2. 2. eine öffentliche Erklärung, in der die verantwortliche natürliche oder juristische Person oder sonstige Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit und die Art des Verstoßes genannt werden und die auf der Website der APAB veröffentlicht wird;
  3. 3. ein dem Abschlussprüfer, der Prüfungsgesellschaft oder dem verantwortlichen Prüfer auferlegtes vorübergehendes Verbot der Durchführung von Abschlussprüfungen und gegebenenfalls von Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung oder der Durchführung von Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung von bis zu drei Jahren;
  4. 4. ein dem Abschlussprüfer, der Prüfungsgesellschaft oder dem verantwortlichen Prüfer auferlegtes vorübergehendes Verbot der Durchführung von Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlich Interesse von bis zu drei Jahren;
  5. 5. ein dem Abschlussprüfer, der Prüfungsgesellschaft oder dem verantwortlichen Prüfer auferlegtes vorübergehendes Verbot der Unterzeichnung von Bestätigungsvermerken in Bezug auf Abschlussprüfungen und gegebenenfalls von Zusicherungsvermerken in Bezug auf Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung oder von Zusicherungsvermerken in Bezug auf Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung von bis zu drei Jahren;
  6. 6. eine öffentliche Erklärung, dass der Bestätigungsvermerk in Bezug auf Abschlussprüfungen oder der Zusicherungsvermerk in Bezug auf Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht;
  7. 7. ein vorübergehendes Verbot der Wahrnehmung von Aufgaben bei Prüfungsgesellschaften oder Unternehmen von öffentlichem Interesse, die der Aufsicht der APAB gemäß § 1 Abs. 4 unterliegen, für die Dauer von bis zu drei Jahren, das gegen natürliche Personen, die bei einer Prüfungsgesellschaft angestellt oder in ähnlicher Form tätig sind oder eines Aufsichts- oder Leitungsorgans eines Unternehmens von öffentlichem Interesse ausgesprochen wird;
  8. 8. die Verhängung von Geldstrafen gemäß § 65.

(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 3 bis 8 ist von der APAB ein Bescheid zu erlassen. Im Fall des Abs. 1 Z 2 kann der von der öffentlichen Erklärung betroffene Abschlussprüfer oder die betroffene Prüfungsgesellschaft oder das betroffene Unternehmen von öffentlichem Interesse, das der Aufsicht der APAB gemäß § 1 Abs. 4 unterliegt, eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der, mit einem entsprechenden öffentlichen Interesse zu begründenden, Veröffentlichung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren bei der APAB beantragen. Die APAB hat in diesem Fall die Einleitung eines solchen Verfahrens und auf Antrag des Betroffenen eine entsprechende Stellungnahme des Betroffenen in gleicher Weise zu veröffentlichen. Wird im Rahmen dieser Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung festgestellt, so hat die APAB die Veröffentlichung richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder von der Website der APAB zu entfernen.

Schlagworte

Verwaltungsorgan

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2026

Gesetzesnummer

20009615

Dokumentnummer

NOR40275721

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