§ 61 SKAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2006

Zu LGBl Nr 9/2005: Novellierung betrifft nur das Inkrafttretedatum!

Sonderentgelte und Sondergebühren

§ 61

(1) Neben den Pflegegebühren dürfen folgende Sonderentgelte eingehoben werden:

  1. a) der Ersatz der im § 60 Abs 2 genannten Aufwendungen, soweit sie von der Krankenanstalt getragen werden;
  2. b) der Ersatz des Entgeltes für den fallweisen Beistand durch eine nicht in der Krankenanstalt angestellte Hebamme.

(2) Bei Patienten, die gemäß den Bestimmungen des § 53 Abs 4 in die Sonderklasse aufgenommen wurden, können außer den im Abs 1 angeführten Sonderentgelten noch Zuschläge zur Pflegegebühr als Sondergebühren zur Abdeckung des erhöhten Sach- und Personalaufwands (Anstaltsgebühr) sowie für die ärztlichen Untersuchungen und Behandlungen (Arzthonorar) eingehoben werden.

(3) Für die Inanspruchnahme eines Anstaltsambulatoriums in den Fällen des § 50 kann eine Sondergebühr als Behandlungsgebühr eingehoben werden.

(4) Ein anderes als das in den Abs 1 bis 3 und den §§ 59 und 62 vorgesehene Entgelt darf von Patienten oder deren Angehörigen nicht eingehoben werden. Die Vorschreibung und Einhebung von Mahngebühren und der Kosten der Einbringung von aushaftenden Beträgen bleiben davon unberührt.

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