Sonderentgelte und Sondergebühren
§ 61
(1) Neben den Zahlungen des Krankenanstalten-Finanzierungsfonds oder den Pflegegebühren dürfen folgende Sonderentgelte eingehoben werden:
- a) der Ersatz der im § 60 Abs 2 genannten Aufwendungen, soweit sie von der Krankenanstalt getragen werden;
- b) der Ersatz des Entgeltes für den fallweisen Beistand durch eine nicht in der Krankenanstalt angestellte Hebamme.
(2) Bei Patienten, die gemäß den Bestimmungen des § 53 Abs 4 in die Sonderklasse aufgenommen wurden, können außer den im Abs 1 angeführten Sonderentgelten noch Zuschläge zur Abgeltung durch den SAKRAF oder zur Pflegegebühr als Sondergebühren zur Abdeckung des erhöhten Sach- und Personalaufwandes (Anstaltsgebühr) sowie für die ärztlichen Untersuchungen und Behandlungen (Arzthonorar) eingehoben werden.
(3) Für die Inanspruchnahme eines Anstaltsambulatoriums in den Fällen des § 50 kann eine Sondergebühr als Behandlungsgebühr eingehoben werden, wenn die Krankenanstalt keine Fondskrankenanstalt (§ 10 Abs 1 SAKRAF-Gesetz) ist oder die Behandlung des Patienten nicht gemäß § 2 Z 1 SAKRAF-Gesetz durch den Krankenanstalten-Finanzierungsfonds abzugelten ist.
(4) Ein anderes als das in den Abs 1 bis 3 und den §§ 59 und 62 vorgesehene Entgelt darf von Patienten oder deren Angehörigen nicht eingehoben werden. Die Vorschreibung und Einhebung von Mahngebühren und der Kosten der Einbringung von aushaftenden Beträgen bleiben davon unberührt.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
