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§ 61 SaatG 1997

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.7.2002

Antrag auf Aufhebung der Sortenbezeichnung

§ 61.

(1) Die Sortenzulassungsbehörde hat auf Antrag des Züchters die Sortenbezeichnung einer nicht nach dem Sortenschutzgesetz oder der Verordnung des Rates Nr. 2100/94 geschützten Sorte aufzuheben, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Löschung glaubhaft macht.

(2) Der Züchter hat dem Bundesamt für Ernährungssicherheit im Antrag eine neue Sortenbezeichnung bekanntzugeben. Wurde eine eintragbare Sortenbezeichnung bekanntgegeben, ist diese in die Sortenliste einzutragen. § 55 ist anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2017

Gesetzesnummer

10011033

Dokumentnummer

NOR40033482

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