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§ 61 MinBestG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.7.2024

Joint Ventures

§ 61.

(1) Die Berechnung der Ergänzungssteuerbeträge eines Joint Venture (Abs. 5) und seiner Geschäftseinheiten erfolgt im Einklang mit den Abschnitten 3 bis 8, als handle es sich um Geschäftseinheiten einer separaten Unternehmensgruppe und bei dem Joint Venture um deren oberste Muttergesellschaft (Joint Venture-Gruppe).

(2) Die NES‑Pflicht von Joint Ventures und ihren Geschäftseinheiten und die Höhe der für sie als NES zu entrichtenden Mindeststeuer ist unter sinngemäßer Anwendung von § 6 zu ermitteln. Abweichend von § 76 Abs. 2 erster Satz ist hinsichtlich der NES Abgabepflichtige der Mindeststeuer der Joint Venture-Gruppe:

  1. 1. Die von dem Joint Venture beauftragte in Österreich gelegene Geschäftseinheit des Joint Venture oder,
  2. 2. wenn keine Beauftragung im Sinne der Z 1 erfolgte, das im Sinne des § 76 Abs. 3 oberste in Österreich gelegene Mitglied der Joint Venture-Gruppe oder,
  3. 3. wenn die Voraussetzungen von Z 1 und Z 2 nicht vorliegen, das wirtschaftlich bedeutendste in Österreich gelegene Mitglied der Joint Venture-Gruppe.

(3) Eine Muttergesellschaft einer Unternehmensgruppe, die eine unmittelbare oder mittelbare Eigenkapitalbeteiligung an einem Joint Venture oder an einer Geschäftseinheit eines Joint Venture (Abs. 6) hält, hat die PES-Regelung auf dieses Mitglied der Joint Venture-Gruppe anzuwenden und den ihr zuzurechnenden Anteil an dessen Ergänzungssteuerbetrag zu entrichten. Ist die Muttergesellschaft in Österreich gelegen, unterliegt sie in Bezug auf dieses Mitglied der Joint Venture-Gruppe für das betroffene Geschäftsjahr nach Maßgabe der §§ 7 bis 11 der PES, wobei sich die abgabepflichtige Geschäftseinheit nach Maßgabe von § 76 bestimmt.

(4) Der Ergänzungssteuerbetrag der Joint Venture-Gruppe ist für Zwecke der PES und SES der Anteil an den für die einzelnen Mitglieder der Joint Venture-Gruppe berechneten Ergänzungssteuerbeträgen, welcher der obersten Muttergesellschaft zuzurechnen ist, in deren Konzernabschluss die Finanzergebnisse des Joint Venture erfasst sind. Ist dieser Ergänzungssteuerbetrag der Joint Venture-Gruppe nicht zur Gänze gemäß den Bestimmungen in Abs. 3 nach einer anerkannten PES‑Regelung zu entrichten, so ist der verbleibende Teil nach einer anerkannten SES‑Regelung zu entrichten. Zu diesem Zwecke ist der Ergänzungssteuerbetrag der Joint-Venture-Gruppe in dem Ausmaß zu kürzen, in dem gemäß Abs. 3 einer oder mehreren Muttergesellschaften ein Anteil an einem Ergänzungssteuerbetrag eines Mitglieds der Joint-Venture-Gruppe zuzurechnen ist. Der danach verbleibende Betrag ist als SES‑Betrag dem gemäß § 13 Abs. 2 ermittelten Gesamtbetrag der SES der multinationalen Unternehmensgruppe hinzuzufügen und nach einer anerkannten SES‑Regelung zu entrichten. Sind Geschäftseinheiten dieser multinationalen Unternehmensgruppe in Österreich gelegen, unterliegt die gemäß § 76 abgabepflichtige Geschäftseinheit nach Maßgabe der §§ 12 und 13 hinsichtlich des Österreich zuzurechnenden SES‑Betrages der SES.

(5) „Joint Venture“ bezeichnet eine Einheit, deren Finanzergebnisse nach der Equity-Methode im Konzernabschluss der obersten Muttergesellschaft erfasst werden, sofern die oberste Muttergesellschaft unmittelbar oder mittelbar eine Eigenkapitalbeteiligung von mindestens 50 % an ihr hält. Ein Joint Venture umfasst nicht:

  1. 1. Eine oberste Muttergesellschaft einer Unternehmensgruppe, die eine anerkannte PESRegelung anwenden muss,
  2. 2. eine ausgenommene Einheit im Sinne des § 4,
  3. 3. eine Einheit, deren von der Unternehmensgruppe gehaltene Eigenkapitalbeteiligungen unmittelbar von einer ausgenommenen Einheit im Sinne des § 4 gehalten werden und die eine der folgenden Bedingungen erfüllt:
  1. a) Sie dient ausschließlich oder fast ausschließlich dazu, für ihre Anleger Vermögenswerte zu halten oder Gelder zu veranlagen,
  2. b) sie übt Tätigkeiten aus, die Nebentätigkeiten zu den Tätigkeiten der ausgenommenen Einheit sind, oder
  3. c) ihre Erträge sind im Wesentlichen vollständig von der Berechnung der Mindeststeuer-Gewinne oder -Verluste gemäß den §§ 17 und 18 ausgenommen.
  1. 4. Eine Einheit, die von einer Unternehmensgruppe gehalten wird, die ausschließlich aus ausgenommenen Einheiten besteht, oder
  2. 5. eine Geschäftseinheit eines Joint Venture (Abs. 6).

(6) „Geschäftseinheit eines Joint Venture“ bezeichnet

  1. 1. eine Einheit, deren Vermögenswerte, Verbindlichkeiten, Erträge, Aufwendungen und Zahlungsströme nach einem anerkannten Rechnungslegungsstandard von einem Joint Venture konsolidiert werden oder konsolidiert worden wären, wenn das Joint Venture verpflichtet gewesen wäre, solche Vermögenswerte, Verbindlichkeiten, Erträge, Aufwendungen und Zahlungsströme nach einem anerkannten Rechnungslegungsstandard zu konsolidieren, oder
  2. 2. eine Betriebsstätte, deren Stammhaus ein Joint Venture oder eine Geschäftseinheit nach Z 1 ist. In diesen Fällen wird die Betriebsstätte als separate Geschäftseinheit eines Joint Venture behandelt.

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2024

Gesetzesnummer

20012474

Dokumentnummer

NOR40263444

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