Wahlbehörden
§ 61
Die Durchführung der amtlichen Befragung obliegt den für die Kammerwahlen zuständigen Wahlbehörden.
16.09.2024
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
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Die Durchführung der amtlichen Befragung obliegt den für die Kammerwahlen zuständigen Wahlbehörden.
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