vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 62 LKWO 2024

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.9.2024

Erfassung der Stimmberechtigten

§ 62

Bei der gleichzeitigen Durchführung der amtlichen Befragung mit den Wahlen der Mitglieder der Vollversammlung sind die Wahl- bzw Stimmberechtigten nur einmal zu erfassen. Ausgestellte Briefwahlkarten gelten auch für die amtliche Befragung.

16.09.2024

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte