Arbeitspausen
§ 61*)
Dem Dienstnehmer sind während der Arbeitszeit für die Einnahme der Mahlzeiten angemessene Arbeitspausen im Gesamtausmaß von mindestens einer Stunde täglich zu gewähren. Die Arbeitspausen werden in die Arbeitszeit nicht eingerechnet.
*) Fassung LGBl.Nr. 28/1970
24.09.2018
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
