§ 60 d
(1) Für die Dokumentation und Aufbewahrung der Aufzeichnungen nach dem Unterbringungsgesetz ist § 17 Abs. 1 bis 5 sinngemäß anzuwenden.
(2) Psychiatrische Krankenanstalten und Abteilungen für Psychiatrie haben eine elektronische Dokumentation zu führen, aus der tagesaktuell folgende Daten ersichtlich sind:
- 1. Name der untergebrachten Personen,
- 2. weitergehende Beschränkungen (§ 33 Abs. 3 UbG) bei Personen nach Z 1,
- 3. Beginn und Ende der Unterbringung und weitergehender Beschränkungen,
- 4. anordnender Arzt,
- 5. allfällige Verletzungen, die der Patient oder das Personal im Zusammenhang mit weitergehenden Beschränkungen erlitten haben.
- Diese Dokumentation muss jedenfalls auch statistische Auswertungen in anonymisierter Form ermöglichen.
(3) Zur Sicherstellung des Kontrollzweckes dürfen in die Dokumentation nach Abs. 2 die Volksanwaltschaft und die Mitglieder der von ihr eingesetzten Kommissionen (Art. 148h Abs. 3 B-VG) und internationale Besuchsmechanismen (Europäisches Komitee zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe und der UN-Ausschuss gegen Folter) Einsicht nehmen.
11.11.2019
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