Die Verpflichtung zur Führung elektronischer Aufzeichnungen entsteht mit 1. Jänner 2019 (vgl. § 78 Abs. 9).
Aufzeichnungspflichten für tierärztliche Hausapotheken
§ 60a.
(1) Der Tierarzt/die Tierärztin hat über die Anfertigungen gemäß § 60 Abs. 3 und 4 elektronische Aufzeichnungen zu führen, aus denen
- 1. das Datum der Herstellung,
- 2. Art und Menge der Inhaltsstoffe,
- 3. die Art der Herstellung und
- 4. die Dauer der Verwendbarkeit (Ablaufdatum)
- ermittelt werden kann.
(2) Der Tierarzt/die Tierärztin hat über die Abgabe von Tierarzneimitteln, die antibiotische Wirkstoffe enthalten und nach den Bestimmungen des TAMG abgegeben wurden, elektronische Aufzeichnungen zu führen. Die Aufzeichnungen haben sich nach den Vorgaben desAnhang 1 zu richten.
(3) Die Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 und 2 sind mittels elektronischer Datenverarbeitung zu führen, wobei sichergestellt werden muss, dass die Daten während der Aufbewahrungsfrist in der tierärztlichen Hausapotheke verfügbar sind.
(4) Tierärzte/Tierärztinnen, die zur Führung elektronischer Aufzeichnungen nach Abs. 2 verpflichtet sind, haben sich dabei einer gemäß der Veterinär-Antibiotika-MengenströmeVO, BGBl. II Nr. 83/2014, eingerichteten elektronischen Schnittstelle zu bedienen, deren Einrichtung und Betrieb die hausapothekenführende Tierärztin bzw. der hausapothekenführende Tierarzt zu tragen hat.
Zuletzt aktualisiert am
08.01.2025
Gesetzesnummer
20003947
Dokumentnummer
NOR40267738
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