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§ 60 MMHm-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2003

Abschlussprüfungsprotokoll

§ 60

(1) Der fachspezifische und organisatorische Leiter der Ausbildung für Lehraufgaben hat über die kommissionelle Abschlussprüfung für Lehraufgaben ein Protokoll zu führen. Dieses hat zu enthalten:

  1. 1. Namen und Funktion der Mitglieder der Abschlussprüfungskommission für Lehraufgaben,
  2. 2. Datum und Dauer der Abschlussprüfung für Lehraufgaben,
  3. 3. Namen der Abschlussprüfungskandidaten,
  4. 4. Prüfungsfragen,
  5. 5. Beurteilung der einzelnen Prüfungsfragen und
  6. 6. Gesamtbeurteilung.

(2) Das Abschlussprüfungsprotokoll ist von allen Mitgliedern der Abschlussprüfungskommission für Lehraufgaben zu unterzeichnen.

(3) Das Abschlussprüfungsprotokoll, ausgenommen die Prüfungsfragen gemäß Abs. 1 Z 4, ist

  1. 1. von der Modulleitung oder
  2. 2. im Fall des mangelnden Fortbestehens der Ausbildung für Lehraufgaben vom Rechtsträger der Ausbildung oder
  3. 3. im Fall des mangelnden Fortbestehens des Rechtsträgers vom örtlich zuständigen Landeshauptmann

    mindestens zehn Jahre ab Ablegung der kommissionellen Abschlussprüfung für Lehraufgaben aufzubewahren.

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