Abschlussprüfungsprotokoll
§ 60
(1) Der fachspezifische und organisatorische Leiter der Ausbildung für Lehraufgaben hat über die kommissionelle Abschlussprüfung für Lehraufgaben ein Protokoll zu führen. Dieses hat zu enthalten:
- 1. Namen und Funktion der Mitglieder der Abschlussprüfungskommission für Lehraufgaben,
- 2. Datum und Dauer der Abschlussprüfung für Lehraufgaben,
- 3. Namen der Abschlussprüfungskandidaten,
- 4. Prüfungsfragen,
- 5. Beurteilung der einzelnen Prüfungsfragen und
- 6. Gesamtbeurteilung.
(2) Das Abschlussprüfungsprotokoll ist von allen Mitgliedern der Abschlussprüfungskommission für Lehraufgaben zu unterzeichnen.
(3) Das Abschlussprüfungsprotokoll, ausgenommen die Prüfungsfragen gemäß Abs. 1 Z 4, ist
- 1. von der Modulleitung oder
- 2. im Fall des mangelnden Fortbestehens der Ausbildung für Lehraufgaben vom Rechtsträger der Ausbildung oder
- 3. im Fall des mangelnden Fortbestehens des Rechtsträgers vom örtlich zuständigen Landeshauptmann
mindestens zehn Jahre ab Ablegung der kommissionellen Abschlussprüfung für Lehraufgaben aufzubewahren.
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