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§ 60 GOG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.7.1945

§. 60.

Bei Bezirksgerichten, die mit mehreren Einzelrichtern besetzt sind, und bei Gerichtshöfen, bei welchen mehrere Senate bestehen oder Gerichtshofsgeschäfte von Mitgliedern des Gerichtshofes als Einzelrichter erledigt werden, können Abtheilungen der Gerichtskanzlei gebildet werden, deren jede nach Maßgabe des Bedarfes für einen bestimmten Einzelrichter oder Senat oder für eine bestimmte Gruppe von Richtern oder Senaten die gesammten Geschäfte der Gerichtskanzlei ausschließlich zu besorgen hat. Die Vollziehung von Zustellungen und Ladungen und die Vornahme von Executionshandlungen kann hiebei aus den Obliegenheiten dieser Abtheilungen ausgesondert und einer selbständigen Abtheilung der Gerichtskanzlei übertragen werden, welche alle derartigen, bei diesem Gerichte vorkommenden Amtshandlungen zu besorgen hat.

(Anm.: aufgehoben durch Art. VI Z 5 BG, BGBl. Nr. 222/1929)

Siehe auch § 2 Abs. 2 Geo., BGBl. Nr. 264/1951, sowie das Auktionshallengesetz, BGBl. Nr. 181/1962.

Schlagworte

Abteilung, Geschäftsstelle, Exekutionshandlung

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2020

Gesetzesnummer

10000009

Dokumentnummer

NOR12000135

alte Dokumentnummer

N1189613491P

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