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§ 61 GOG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.7.1945

§. 61.

Die einzelnen Abtheilungen der Gerichtskanzlei haben die dienstlichen Aufträge des Richters, dem sie zugewiesen sind, oder bei Gerichtshöfen des Senatsvorsitzenden zu erfüllen. Sie haben sich in Beschränkung auf die Angelegenheiten, deren Erledigung diesem Richter oder Senate übertragen ist, allen Verrichtungen zu unterziehen, die im Interesse des Geschäftsbetriebes nothwendig erscheinen und zu den amtlichen Obliegenheiten der Gerichtskanzlei gehören.

Schlagworte

Abteilung, Weisungsgebundenheit

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2020

Gesetzesnummer

10000009

Dokumentnummer

NOR12000136

alte Dokumentnummer

N1189613492P

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