§ 60 BauTG

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1995

Veränderung der Höhenlage eines Grundstückes

§ 60

Die Veränderung der Höhenlage eines im Bauland (§ 17 Abs. 1 ROG 1992) gelegenen oder gleich nutzbaren Grundstückes darf keine Beeinträchtigung der Nachbargrundstücke oder des Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes bewirken.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)