§ 60 BauTG

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1999

Veränderung der Höhenlage eines Grundstückes

§ 60

Die Veränderung der Höhenlage eines im Bauland (§ 17 Abs 1 ROG 1998) gelegenen oder gleich nutzbaren Grundstückes darf keine Beeinträchtigung der Nachbargrundstücke oder des Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes bewirken.

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