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§ 606 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2017

Rechte und Pflichten des Ersatzerben

§ 606

Die Rechte und Pflichten des Erben kommen auch dem an seine Stelle tretenden Ersatzerben zu, sofern sie nicht nach dem ausdrücklichen Willen des Verstorbenen oder nach den Umständen des Falles allein die Person des Erben betreffen. Für einschränkende Bedingungen gilt § 702.