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§ 702 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2017

e) Keine Erfüllung der Bedingung durch Nachberufene

§ 702

Eine den Erben oder Vermächtnisnehmer einschränkende Bedingung ist ohne ausdrückliche Erklärung des Verstorbenen nicht auf den von diesem nachberufenen Erben oder Vermächtnisnehmer auszudehnen.