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§ 5a SchleppVO 2004

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.11.2013

Sicherheitsbericht

§ 5a

In das vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie gemäß §§ 14 Abs. 3 Z 11 und 20 Seilbahngesetz 2003 geführte Verzeichnis der Personen oder Stellen, die berechtigt sind, Sicherheitsberichte gemäß §§ 59 Satz 2 und 60 leg. cit. zu erstellen, können auch Personen aufgenommen werden, unter deren Leitung genehmigungsfreie Bauvorhaben gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 leg. cit. sowie Baumaßnahmen gemäß § 48 Abs. 1 leg. cit. ausgeführt werden (Personen gemäß § 20 Seilbahngesetz 2003). Diese Personen dürfen ausschließlich zur Erstellung von Sicherheitsberichten für Schlepplifte herangezogen werden.

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