vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 6 SchleppVO 2004

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.11.2013

Betriebsbewilligung

§ 6

Dem Ansuchen um Betriebsbewilligung sind in zweifacher Ausfertigung anzuschließen:

  1. 1. Aufzeichnung über die Feststellung der Übereinstimmung der Anlage mit den geprüften Plänen; Aufzeichnungen über das einwandfreie Zusammenwirken der einzelnen Bauteile untereinander und mit dem örtlichen Umfeld; Aufzeichnungen über die Bremsproben; Aufzeichnung über die Prüfung der Überwachungseinrichtungen für die ordnungsgemäße Stationseinfahrt und Stationsausfahrt der Schleppvorrichtungen;

    Aufzeichnungen über die Prüfung der elektrischen Anlage;

    Aufzeichnungen der Einstellwerte für die mechanischen und elektrischen Anlageteile; Aufzeichnung über den Zustand der Seile, der Verbindungen und Endbefestigungen; Bestätigung über die Kontrolle der Fluchtung der Rollenbatterien mit dem Förderseil mit einem Vermessungsgerät; Aufzeichnungen über den arbeitssicheren Zustand der Anlage; falls ein Probebetrieb angeordnet ist: Aufzeichnungen über den Probebetrieb unter Angabe der Fahrgeschwindigkeit, Belastung, Betriebsstundenzahl sowie sämtlicher Störungen, deren Ursache und Behebung; Name und Unterschrift der Verantwortlichen für den Probebetrieb sowie Datum des Abschlusses des Probebetriebes;

  1. 2. Ausführungspläne der Infrastruktureinrichtungen der Anlage (Stations- und Streckenbauwerke einschließlich deren Gründungen); vollständige Anleitungen für die Bedienung sowie Unterlagen über die Instandhaltung und Betriebskontrollen des Schleppliftes sowie Betriebsbedingungen; diese Dokumente sind vom Betreiber zu kennzeichnen, zu datieren und zu unterfertigen;
  2. 3. EG-Konformitätserklärungen für Sicherheitsbauteile und Teilsysteme, soweit diese nicht bereits im Bauentwurf enthalten sind;
  3. 4. statische Berechnung der Strecken- und Stationsbauwerke; diese ist durch einen befugten Ziviltechniker auszuarbeiten oder zu prüfen, wobei die Prüfberichte vorzulegen sind. Bei Schleppliften mit niederer Seilführung genügt die Vorlage einer geprüften Typenberechnung.
  4. 5. Stromlaufpläne;
  5. 6. Nachweis über den Abschluss einer Haftpflichtversicherung gemäß § 103 Seilbahngesetz 2003;
  6. 7. Betriebsvorschriften und Beförderungsbedingungen;
  7. 8. Bekanntgabe des verantwortlichen Betriebsleiters und Betriebsleiter-Stellvertreters.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte