Sprachliche Gleichbehandlung
§ 5.
Soweit sich die in dieser Verordnung verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. Bei der Anwendung dieser Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Zuletzt aktualisiert am
30.07.2018
Gesetzesnummer
20010270
Dokumentnummer
NOR40205551
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