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§ 5 WFA-SV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Beurteilungszeitraum

§ 5

Die vertiefende Abschätzung ist jeweils auf einen Zeitraum von fünf Jahren ab Umsetzung der Regelung bzw. Realisierung des sonstigen Vorhabens zu beziehen. Die Darstellung der Auswirkungen kann anhand eines für diesen Zeitraum typischen Jahres erfolgen, wobei auftretende Besonderheiten im zeitlichen Verlauf anzuführen sind. Davon abweichend sind die Ergebnisse der Abschätzung der Auswirkungen auf die Beschäftigung gemäß den Beschäftigungsmultiplikatoren laut der Anlage 2 Z 2 für jedes der fünf Jahre gesondert darzustellen.

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