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§ 5 WBIB-G

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2016

Richtlinien

§ 5

(1) Als Grundlage der Finanzierungs- und Förderungsvergaben gemäß § 3 Abs. 1 und 3 hat die WBIB, nach Anhörung des Beirates gemäß § 6 Abs. 1, Durchführungsrichtlinien zu erstellen, die vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu genehmigen und auf der Homepage des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu veröffentlichen sind.

(2) Diese Richtlinien haben jedenfalls Bestimmungen zu enthalten über:

  1. 1. den Inhalt des Finanzierungs- und Fördervertrages, den Gegenstand der Finanzierung und Förderung sowie den Anwendungsbereich der jeweiligen Richtlinie,
  2. 2. die Finanzierungs- und Förderwerber sowie die Begünstigten,
  3. 3. persönliche und sachliche Voraussetzungen für das Erlangen von Finanzierungen und Förderungen, insbesondere im Hinblick auf § 4,
  4. 4. Ausschlusstatbestände,
  5. 5. die Einhaltung der jeweils baulichkeitsbezogenen Energieeffizienzkriterien zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen,
  6. 6. die zu finanzierenden und förderbaren Kosten sowie messbare Indikatoren für eine Evaluierung,
  7. 7. Art und Ausmaß der Finanzierung und Förderung sowie die Ausstattung WBIB-finanzierter Baulichkeiten mit einer einheitlich gestalteten Bundes-Plakette,
  8. 8. die Höhe eines allfälligen Entgeltes (insbesondere Berechnungsmodus des Zinssatzes sowie des Bearbeitungsentgelts für Finanzierungen),
  9. 9. das Verfahren, insbesondere:
  1. a) Ansuchen (Art und Umfang der erforderlichen Unterlagen),
  2. b) Entscheidung über ein Finanzierungs- und Förderungsansuchen,
  3. c) Auszahlungsmodus,
  4. d) Kontrollrechte,
  5. e) Einstellung und Rückforderung der Finanzierung und Förderung, insbesondere Sanktionen bei Nichteinhaltung der Auflagen gemäß § 4 Abs. 1 und 2 durch den Finanzierungsnehmer oder seine Rechtsnachfolger,
  1. 10. Transparenz und Überwachung sowie
  2. 11. den Gerichtsstand.

(3) Diese Richtlinien haben jedenfalls auch nähere Bestimmungen im Hinblick auf § 4 Abs. 4 zu enthalten, wobei insbesondere auch der Fall zu berücksichtigen ist, dass ein Land im Rahmen der Wohnbauförderung und auf Grundlage des § 4 Abs. 4 Programme eingerichtet hat, die ausdrücklich auf eine Kofinanzierung mit bundesbehafteten Mitteln der WBIB abstellen. Diesfalls hat sich die WBIB vertraglich zu verpflichten, im jeweils ersten Kalenderhalbjahr Finanzierungsvereinbarungen betreffend bundesbehafteter Mittel bis zu einem festzulegenden Gesamtvolumen nur im Einvernehmen und entsprechend den Vorgaben des jeweiligen Landes zu vergeben. Derart im ersten Halbjahr nicht abgerufene Mittel stehen in Folge für die bundesweite Vergabe von Krediten gemäß § 3 Abs. 1 zur Verfügung. Die Entscheidungen über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 4 Abs. 4 sowie über die Einstufung als geeignetes Programm im Sinn dieser Bestimmung obliegen dem Beirat gem. § 6.

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