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§ 4 WBIB-G

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2016

Voraussetzungen

§ 4

(1) Bei der Vermietung WBIB-finanzierten Wohnraums hat der jeweilige Finanzierungs- und Förderwerber sicherzustellen, dass die Miete (das Entgelt) jenen Betrag nicht übersteigt, der für die Zuerkennung von Mitteln aus der Wohnbauförderung maßgebend ist oder den Entgeltbestimmungen des § 14 Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG), BGBl. Nr. 139/1979, entspricht.

(2) Bei Mietwohnungen hat der jeweilige Finanzierungs- und Förderwerber darüber hinaus die Einräumung eines Anspruches auf nachträgliche Übertragung in das Wohnungseigentum zugunsten der Mieter und sonstigen Nutzungsberechtigten zumindest entsprechend den Regeln der §§ 15b ff WGG vertraglich vorzusehen, sofern die Voraussetzungen iSd § 15c lit. a Z 1 WGG vorliegen.

(3) Die WBIB hat vorzusehen, dass durchschnittlich mindestens 50 vH der pro Kalenderjahr aus bundesbehafteten Mitteln zu vergebenden Finanzierungen für baulichkeits- oder projektbezogene Kofinanzierungen zu den Wohnbauförderungsmitteln der Länder zur Verfügung stehen. Maßnahmen zur Errichtung siedlungsbezogener Wohninfrastruktur bleiben bei der Berechnung dieser Quote außer Betracht.

(4) Bundesbehaftete Finanzierungen dürfen nur für Projekte in den Ländern erfolgen, die in Form von jährlichen Planungen, innerhalb eines fünfjährigen Planungszeitraums, dokumentieren und den Landtagen darüber berichten, dass durch die zusätzlichen Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz unter Berücksichtigung der Landesmittel bedarfsgerecht und zusätzlich leistbarer Wohnraum geschaffen wird.

(5) Die WBIB hat darüber hinaus vorzusehen, dass insgesamt pro Kalenderjahr aus bundesbehaftet zu vergebenden Mitteln durchschnittlich mindestens 5 vH für den Bau von Heimen, insbesondere für Schüler, Lehrlinge und Studenten zur Verfügung stehen.

(6) Die nähere Ausgestaltung der Abs. 1 bis 4 erfolgt in den Richtlinien gemäß § 5. Die WBIB hat im Rahmen der Kreditvergabe mit dem Finanzierungs- und Förderwerber die Einhaltung der Abs. 1 und 2 zu vereinbaren sowie in den Dienstleistungsvereinbarungen gemäß § 2 Abs. 4 die Aufnahme einer solchen Vereinbarung durch die Dienstleister vorzusehen.

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