2. Abschnitt
Verfahren Konzession, Genehmigung
§ 5.
Die Konzession gemäß § 21 Seilbahngesetz 2003 wird für eine wieder aufzustellende Seilbahn in der Regel für 20 Jahre verliehen. Genehmigungen gemäß § 110 Seilbahngesetz 2003 werden für wieder aufzustellende nicht öffentliche Seilbahnen unbefristet erteilt.
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2021
Gesetzesnummer
20006211
Dokumentnummer
NOR40104346
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