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§ 5 VWaSeilb 2009

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.2.2009

2. Abschnitt

Verfahren Konzession, Genehmigung

§ 5.

Die Konzession gemäß § 21 Seilbahngesetz 2003 wird für eine wieder aufzustellende Seilbahn in der Regel für 20 Jahre verliehen. Genehmigungen gemäß § 110 Seilbahngesetz 2003 werden für wieder aufzustellende nicht öffentliche Seilbahnen unbefristet erteilt.

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2021

Gesetzesnummer

20006211

Dokumentnummer

NOR40104346

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