Ist von den Gebietskörperschaften erstmals bei den Voranschlägen und Rechnungsabschlüssen für das Finanzjahr 2024 anzuwenden, sofern nicht Abs. 5 zur Anwendung kommt (vgl. § 40 Abs. 4).
Bestandteile des Voranschlags
§ 5.
(1) Der Voranschlag besteht aus
- 1. dem Ergebnisvoranschlag in der Gliederung nach § 6,
- 2. dem Finanzierungsvoranschlag in der Gliederung nach § 6,
- 3. dem Detailnachweis auf Kontenebene gemäß § 6 Abs. 7, sofern die Gliederung des Voranschlags nach § 6 Abs. 3 erfolgt,
- 4. dem Stellenplan für den Gesamthaushalt und
- 5. den Beilagen nach Abs. 2 und 3.
(2) Im Voranschlag sind voranzustellen
- 1. die Übersicht über die Erträge und Aufwendungen aus dem Ergebnisvoranschlag, gegliedert in Mittelverwendungs- und aufbringungsgruppen auf erster Ebene für den Gesamthaushalt (Anlage 1a),
- 2. die Übersicht über die Einzahlungen und Auszahlungen aus dem Finanzierungsvoranschlag, gegliedert in Mittelverwendungs- und aufbringungsgruppen auf erster Ebene für den Gesamthaushalt (Anlage 1b),
- 3. der Voranschlags- und Rechnungsquerschnitt (Anlagen 5a und 5b).
(3) Der Voranschlag hat weiters folgende Beilagen zu enthalten:
- 1. einen Nachweis über Transferzahlungen von Trägern und an Träger des öffentlichen Rechts (Anlage 6a),
- 2. einen Nachweis über Zuführungen an und Entnahmen von Zahlungsmittelreserven und Haushaltsrücklagen (Anlage 6b),
- 3. einen Nachweis über den voraussichtlichen Stand der Finanzschulden am Schluss des dem Voranschlagsjahr vorangegangenen Finanzjahres, sowie über den Schuldendienst im Voranschlagsjahr mit folgenden Angaben: Tilgung, Zinsen, Schuldendienst insgesamt, Schuldendienstersätze, Nettoschuldendienst und Laufzeit (Anlage 6c),
- 4. einen Nachweis über haushaltsinterne Vergütungen (Anlage 6f).
(4) Nachtragsvoranschläge sind gemäß Abs. 1 Z 1, 2 und 3 sowie in den Beilagen gemäß Abs. 2 Z 1 und 2 und Abs. 3 darzustellen. Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für Nachtragsvoranschläge sinngemäß.
Schlagworte
Mittelaufbringungsgruppe, Mittelverwendungsgruppe, Voranschlagsquerschnitt, Vertragsbedienstete, Ruhegenussempfänger
Zuletzt aktualisiert am
18.04.2023
Gesetzesnummer
20009319
Dokumentnummer
NOR40252159
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