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§ 4 VRV 2015

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.4.2023

Ist von den Gebietskörperschaften erstmals bei den Voranschlägen und Rechnungsabschlüssen für das Finanzjahr 2024 anzuwenden, sofern nicht Abs. 5 zur Anwendung kommt (vgl. § 40 Abs. 4).

2. Abschnitt

Voranschlag Zeitraum der Veranschlagung

§ 4.

Der Voranschlag ist für das Kalenderjahr als Finanzjahr zu erstellen.

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2023

Gesetzesnummer

20009319

Dokumentnummer

NOR40252158

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