§ 5.
Innerhalb des Widmungs- und Schongebietes (§ 2) bedürfen nachstehende Maßnahmen neben einer allenfalls sonst notwendigen Genehmigung vor ihrer Durchführung auch einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde:
- 1. Lagerung und Leitung von Mineralölen und Mineralölprodukten oder anderen biologisch schwer abbaubaren, die Wassergüte beeinträchtigenden Stoffen sowie Errichtung, Abänderung und Auflassung von Tankstellen, Bitumenmischanlagen und Ölfeuerungsanlagen; von der Bewilligungspflicht ausgenommen ist die Lagerung von Mineralölen oder Mineralölprodukten bis 1 000 l in höchstens 200 l fassenden verschließbaren Stahlfässern oder Kanistern, wenn die Lagerung und der Transport so erfolgen, daß bei Ausfließen dieser Produkte ein Einsickern in den Boden und Untergrund ausgeschlossen ist;
- 2. Errichtung, Erweiterung oder wesentliche Änderungen gewerblicher und industrieller Betriebsanlagen, deren Abwasseranfall wegen seiner Menge oder Beschaffenheit das geschützte Grund- und Quellwasservorkommen (§ 1) zu beeinträchtigen vermag; eine Bewilligungspflicht besteht nicht, wenn die Abwässer in wasserrechtlich bewilligte Abwasseranlagen im Rahmen ihres Konsenses eingeleitet werden;
- 3. Errichtung von der Personen- oder Güterbeförderung dienenden Eisenbahnen im Sinne des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60;
- 4. Errichtung und Erweiterung von Anlagen, die geeignet sind, das Schongebiet über den Touristenwanderverkehr hinaus für den Massenverkehr zu erschließen, wie Straßen, Schlepplifte, Park- und Campingplätze;
- 5. Grabungen, Sprengungen, Bohrungen sowie Schürfungen aller Art, sofern sie nachhaltige Auswirkungen auf Wasserhaushalt und Wassergüte haben können, jedenfalls aber, wenn sie bis zum Grundwasser oder tiefer als 10 m unter die Geländeoberfläche reichen; ausgenommen von der Bewilligungspflicht sind Grabungen, die zur Instandhaltung bzw. zur Instandsetzung von Wasserversorgungsanlagen erforderlich sind;
- 6. Anlage, Ausbau oder Auflassung von Steinbrüchen, Sand- und Lehm-, Schotter- und Kiesgruben sowie von Ablagerungsplätzen für Stoffe, die für das Wasservorkommen nachteilig sein könnten, sowie Halden, ausgenommen für den Forststraßenbau notwendige Materialentnahmen;
- 7. Rodungen von mehr als 1 500 m (0,15 ha);
- 8. Errichtung von Flugplätzen (§§ 58 ff. Luftfahrtgesetz, BGBl. Nr. 253/1957) sowie das Abwerfen oder Ablassen von wassergefährdenden Stoffen aus Luftfahrzeugen.
Schlagworte
Grundwasservorkommen, BGBl. Nr. 60/1957, Parkplatz, Sandgrube, Lehmgrube, Schottergrube
Zuletzt aktualisiert am
16.03.2023
Gesetzesnummer
10010449
Dokumentnummer
NOR12133314
alte Dokumentnummer
N8198411477Y
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