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§ 4 Verordnung zum Schutze der Wasservorkommen im Toten Gebirge

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.2.1984

§ 4.

Zur Wahrung der in § 3 angeführten Gesichtspunkte ist insbesondere zu beachten:

  1. 1. Die Errichtung und der Betrieb von Abwasseranlagen haben unter Bedachtnahme auf die Reinhaltung der Wasservorkommen im Widmungsgebiet zu erfolgen. Die Abläufe aus landwirtschaftlichen Tierhaltungen sind zur Gänze einer landwirtschaftlichen Verwertung oder einer anderen schadlosen Beseitigung zuzuführen. Die Einleitung von Abwässern in das Widmungsgebiet ist zu vermeiden.
  2. 2. Für die Ablagerung von Müll ist die Errichtung von geordneten Mülldeponien außerhalb des Widmungsgebietes anzustreben. Bestehende Müllablagerungen, die eine Gewässerverunreinigung verursachen können, sind in einen einwandfreien Zustand zu versetzen, der eine Gewässerverunreinigung ausschließt.
  3. 3. Bei allen Schutzwasserbauten und Kraftwerksanlagen ist auf die Erhaltung des natürlichen Wasseraustausches zwischen Oberflächengewässer und Grundwasser zu achten.
  4. 4. Wasserableitungen aus dem Widmungsgebiet dürfen nicht im Widerspruch zum Widmungszweck stehen.
  5. 5. Der Transport von Mineralölen oder von Mineralölprodukten im Widmungs- und Schongebiet (§ 2) darf nur mit Tankfahrzeugen im Sinne der Tankfahrzeugverordnung 1967, BGBl. Nr. 167, erfolgen, sofern die transportierte Menge mehr als 1 000 l beträgt. Kleinere Mengen können auch in maximal 200 l fassenden verschließbaren Stahlfässern oder Kanistern transportiert werden, sofern eine besondere Sorgfalt angewendet wird.

Schlagworte

BGBl. Nr. 167/1967

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2023

Gesetzesnummer

10010449

Dokumentnummer

NOR12133313

alte Dokumentnummer

N8198411476Y

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