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§ 3 Verordnung zum Schutze der Wasservorkommen im Toten Gebirge

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.2.1984

§ 3.

(1) Bei der Handhabung der Bestimmungen der §§ 8, 9, 10, 15, 28 bis 35 und 112 des Wasserrechtsgesetzes im Widmungsgebiet (§ 2) ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die Nutzbarkeit der Gewässer entsprechend dem Widmungszweck weder beeinträchtigt noch gefährdet wird. Es ist dabei insbesondere darauf zu achten, daß die Ergiebigkeit von Quell- und Grundwasservorkommen und der mit ihnen in Zusammenhang stehenden Oberflächengewässer sowie die Beschaffenheit dieser Gewässer in physikalischer, chemischer und bakteriologischer Hinsicht erhalten bzw. verbessert werden.

(2) Insbesondere sind folgende Gesichtspunkte maßgebend:

  1. 1. Vorrang der Trinkwasserversorgung,
  2. 2. Schutz der Wasservorkommen vor qualitativen und quantitativen Beeinträchtigungen,
  3. 3. Sanierung unzulänglicher Reinhaltungsvorkehrungen,
  4. 4. Erhaltung der natürlichen unterirdischen Abflußverhältnisse,
  5. 5. pflegliche Waldwirtschaft.

(3) Die unterirdischen Abflußverhältnisse dürfen nicht zum Nachteil eines Interessenten gemäß § 7 verändert werden. Eine Veränderung der oberirdischen Abflußverhältnisse ist nur insoweit zulässig, als dies dem Widmungszweck nicht widerspricht.

Schlagworte

Quellwasservorkommen

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2023

Gesetzesnummer

10010449

Dokumentnummer

NOR12133312

alte Dokumentnummer

N8198411475Y

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